Die urige Unterhaltung für Ihr Fest!
Unser Programm beinhaltet traditionielle Plattler wie Heitauer, Holzhacker und Watschenplattler.
Für besondere Anlässe haben wir auch "Specials" im Repertoire.
- Kirwa
- Familienfesten
- Geburtstagsfeiern
- Parties
- Hochzeiten
- Firmen- und Vereinsfeiern
- Reisegruppenunterhaltung
- etc.
Walter Sperlich
Burschenweg 8
92224 Amberg
Telefon: 09621/750606
Handy 0151/22653148
info@pusca-bavaria.de
zur Verfügung.
Verfasser: (V. i. S. d. P.) |
Markus Dittrich Max-Reger-Str. 26 92242 Hirschau |
Vorstandsvorsitzender |
Walter Sperlich Burschenweg 8 92224 Amberg |
Kontakt: |
P.U.S.C.A. Bavaria e.V. Burschenweg 8 92224 Amberg |
Vereinsregister: |
Registergericht: Amberg Vereinsregister Nr.: 200002 Eingetragen am: 11.01.2006 |
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Walter, Sperlich (Woidl) 1. Vorstand Jahrgang ´76 walter.sperlich@pusca-bavaria.de |
Martin, Scherer (Mirtl) 2. Vorstand Jahrgang ´76 martin.scherer@pusca-bavaria.de |
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Jürgen, Sperlich Schriftführer Jahrgang ´73 juergen.sperlich@pusca-bavaria.de |
Robert, Roggenhofer (Roggi) Schatzmeister Jahrgang ´76 robert.roggenhofer@pusca-bavaria.de |
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Dominik, Boldt Plattler dominik.boldt@pusca-bavaria.de |
Markus, Dittrich (Didi) Plattler Jahrgang ´77 markus.dittrich@pusca-bavaria.de |
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Stefan, Dudek (Rudl) Plattler Jahrgang ´75 stefan.dudek@pusca-bavaria.de |
Manfred, Högerl (Fred) Plattler Jahrgang ´72 manfred.hoegerl@pusca-bavaria.de |
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Robert, Kaiser (Roller) Plattler Jahrgang ´75 robert.kaiser@pusca-bavaria.de |
Christian, Lenz (Lenzi) Plattler Jahrgang ´76 christian.lenz@pusca-bavaria.de |
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Dietmar, Richthammer (Didi) Plattler Jahrgang ´75 dietmar.richthammer@pusca-bavaria.de |
Thorsten, Kraft Plattler thorsten.kraft@pusca-bavaria.de |
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Michael, Strehl (Naso) Plattler Jahrgang ´77 michael.strehl@pusca-bavaria.de |
Satzung
§ 1 – Name und Sitz des Vereines
- Der Verein hat den Namen „Plattl und Schenkelklopfer Club Amberg Bavaria“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „P.U.S.C.A. Bavaria e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.
§ 2 – Zweck des Verein
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung bayerisch-folkloristischer Tanzaufführungen (Schuhplatteln).
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein für Auftritte und musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Mitglieder
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede tanzbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will, ohne selbst zu tanzen.
- Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag in EUR pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
- Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
- Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
- Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab Anwesenheit von 25 % des aktiven Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
- Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
- Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Endgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer(in),
d) dem/der Schatzmeister(in)
- Vorstand im Sinne des im Sinne des §26 BGB sind
- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister(in)
- Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
- Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme es/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Ernennung von Ehremitgliedern
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben , können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehremitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Für Ehrenmitglieder wird kein Vereinsbeitrag erhoben.
§ 12 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen Anfallberechtigten, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
§ 13 – Inkrafttreten
- Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 04.11.2005 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
- Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
1. Vorstand: Hans Fleischmann
Anschrift:
Koloniestr. 10
92242 Hirschau
Tel.: 09622/71457
email: Hans.Fleischmann@ttc-hirschau.de
Gestaltung der Internetseiten:
Gestaltung der Internetseiten durch Markus Dittrich.
email: Markus.Dittrich@ttc-hirschau.de
Eintrag ins Vereinsregister:
Der TTC Hirschau e.V. ist unter der Nummer VR 506 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Amberg eingetragen.